RS OGH 1998/5/19 1Ob140/98i

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

AHG §1 A

Rechtssatz

Ein Rechtsträger wird hoheitlich tätig, wenn er zur Erreichung von Verwaltungszielen Hoheitsakte setzt, wenn der Rechtsträger dem Staatsbürger also mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Hier: Einholung eines Privatgutachtens im Sinne des § 29 Abs 2 WGG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110032

Dokumentnummer

JJR_19980519_OGH0002_0010OB00140_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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