Norm
AHG §1 ARechtssatz
Ein Rechtsträger wird hoheitlich tätig, wenn er zur Erreichung von Verwaltungszielen Hoheitsakte setzt, wenn der Rechtsträger dem Staatsbürger also mit Befehlgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt. Hier: Einholung eines Privatgutachtens im Sinne des § 29 Abs 2 WGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110032Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00140_98I0000_001