Norm
ZPO §411 AaRechtssatz
Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110119Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
15.07.2022