RS OGH 1998/5/19 10ObS357/97s, 10ObS326/99k, 10ObS184/06s, 10ObS187/06g, 10ObS163/09g, 10ObS145/12i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ZPO §411 Aa
ZPO §411 Ab
ASVG §99
ASVG §183 Abs1
BPGG §9 Abs4

Rechtssatz

Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). Insbesondere kann eine ursprünglich unrichtige Entscheidung nicht auf diesem Weg korrigiert werden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 357/97s
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 357/97s
  • 10 ObS 326/99k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2000 10 ObS 326/99k
    Auch; nur: Grundsätzlich steht die Rechtskraft eines Bescheides der neuerlichen Prüfung der Grundlagen dieser Entscheidung im Leistungsverfahren entgegen. Ausnahmen bestehen nur für Fälle, in denen nach dem Zeitpunkt der Entscheidung eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist, wie etwa in den §§ 99, 183 Abs 1 ASVG ua. Nur eine nach dem für die Vorentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt eingetretene wesentliche Änderung im Tatsächlichen durchbricht die Rechtskraft; haben hingegen die objektiven Grundlagen der Entscheidung sich nicht wesentlich geändert, so steht die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen Entscheidung über denselben Anspruch entgegen (SSV-NF 6/17, 7/113 ua). (T1)
  • 10 ObS 184/06s
    Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 184/06s
    Auch; Beisatz: Hier: „Höhe der Bemessungsgrundlage". (T2)
  • 10 ObS 187/06g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 ObS 187/06g
    Auch
  • 10 ObS 163/09g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 10 ObS 163/09g
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Rentenfeststellung übersehene Tatsachen rechtfertigen allein noch keine spätere Neufeststellung der Rente. (T3)
  • 10 ObS 145/12i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 ObS 145/12i
    Vgl
  • 10 ObS 28/13k
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 10 ObS 28/13k
    Auch
  • 10 ObS 87/16s
    Entscheidungstext OGH 19.07.2016 10 ObS 87/16s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird einem Versehrten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 5?10 vH aufgrund einer Fehlbeurteilung eine Dauerrente gewährt, berechtigt auch eine geringfügige Verbesserung seines Zustands, die zu einer etwa im Bereich von rund 5 vH liegenden Änderung des Maßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit führt, zu einer Entziehung der zu Unrecht gewährten Dauerrente. (T4)
  • 10 ObS 78/17v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 78/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Entziehung eines infolge Fehlbeurteilung des Pflegebedarfs zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. (T5)
  • 10 ObS 144/17z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 ObS 144/17z
    Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraft eines Bescheids des Versicherungsträgers oder eines Urteils über eine Versehrtenrente bezieht sich auf die Sachlage, wie sie im Zeitpunkt der Entscheidung objektiv vorliegt, und nicht auf jene, welche – auf einer allfälligen Fehleinschätzung der ärztlichen Sachverständigen beruhend – subjektiv angenommen wurde. (T6)
  • 10 ObS 65/18h
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 10 ObS 65/18h
    Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Rehabilitationsgeld. (T7)
  • 10 ObS 181/19v
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 ObS 181/19v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110119

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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