RS OGH 1998/5/19 1Ob146/98x, 9ObA133/00z, 5Ob64/06g, 5Ob130/09t, 10Ob29/10b, 4Ob16/11y, 1Ob135/12b,

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z3 D2

Rechtssatz

Auch Rekurse gegen Kostenentscheidungen, die das Berufungsgericht funktionell als erste Instanz fällt, sind ausnahmslos unzulässig.

Kostenentscheidungen, die der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogen sind, können nicht auf dem Umweg der Bekämpfung einer den Rechtsmittelwerber nicht beschwerenden Sachentscheidung angefochten werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110033

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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