Norm
ZPO §482 Abs1 B2Rechtssatz
Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110304Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016