RS OGH 1998/5/19 1Ob30/98p, 3Ob224/97f, 9ObA326/98a, 4Ob79/99t, 5Ob43/06v, 10ObS22/07v, 9Ob41/12p

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Veröffentlicht am 19.05.1998
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Norm

ZPO §482 Abs1 B2

Rechtssatz

Es ist fraglich, ob eine unzulässige Neuerung nach § 482 Abs 1 ZPO, auf die nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist (in casu: Verpflichtung zur Zug-um-Zug-Leistung gemäß § 1052 Satz 1 ABGB), selbst wenn deren abschließende rechtliche Beurteilung etwa aufgrund ausreichender (überschießender) Tatsachenfeststellungen erfolgen könnte, als ein im Revisionsverfahren unbekämpfbarer Abänderungsgrund herangezogen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 30/98p
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 30/98p
  • 3 Ob 224/97f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
  • 9 ObA 326/98a
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 326/98a
    Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Rekurswerber nicht ausdrücklich die Verletzung des Neuerungsverbots, wendet sich aber gegen den neuen Einwand und die daraus gezogenen Schlüsse, ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, den in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegenen Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Frage zum Nachteil der Rekurswerberin auswirkte. (T1)
  • 4 Ob 79/99t
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 79/99t
    Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert. (T2)
    Veröff: SZ 72/78
  • 5 Ob 43/06v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 43/06v
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 22/07v
    Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 ObS 22/07v
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht, so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen. (T3)
  • 9 Ob 41/12p
    Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 41/12p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung. (T4); Veröff: SZ 2013/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110304

Im RIS seit

18.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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