Norm
ZPO §411 HRechtssatz
Urteile und Beschlüsse ausländischer Gerichte können im Inland nur dann materielle Rechtskraft äußern, wenn sie kraft staatsvertraglicher Regelung im Inland entweder anerkannt oder vollstreckt werden können. Es bedarf also eines "Anerkennungsvertrags und (oder) Vollstreckungsvertrags".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110172Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020