Norm
ASVG §223 Abs2Rechtssatz
Nur die primären Leistungsvoraussetzungen sind nach der Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zu beurteilen. Die Ermittlung der Höhe der gebührenden Leistung ist als sekundäre Leistungsvoraussetzung nach § 223 Abs 2 ASVG ausgehend von der Rechtslage am Stichtag vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110084Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022