Norm
ABGB §1114Rechtssatz
Die analoge Anwendung des § 1494 ABGB ist auch in jenen Fällen geboten, in denen der Vermieter mangels gesetzlicher Vertretung seine Rechte aus dem Zeitablauf eines befristeten Bestandverhältnisses nicht wahrnehmen kann.
Die Zweijahresfrist des letzten Satzes des § 1494 ABGB bedarf jedoch im Falle der Anwendung auf die ruhende Verlassenschaft insoweit einer teleologischen Reduktion, als jeweils im Einzelfall abzuwägen ist, welche Zeit der nun bestellte gesetzliche Vertreter zumutbarerweise benötigte, um die erforderlichen Schritte zu unternehmen. Die Zweijahresfrist ist dabei absolute Obergrenze, als allgemeine Richtschnur wird eine Frist von sechs Monaten angenommen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110024Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00412_97P0000_001