Norm
ASVG §91 Abs1Rechtssatz
Der im § 261a Abs 3 ASVG verwendete Begriff des Erwerbseinkommens ist mangels eigenständiger Definition im Sinne der Legaldefinition des § 91 Abs 1 ASVG zu verstehen. Die vom Versicherten ab 1.Mai 1996 bezogene Urlaubsentschädigung (oder Urlaubsabfindung) ist als Erwerbseinkommen im Sinne des § 261a Abs 3 ASVG zu werten und führt im Rahmen der Neufestsetzung zu einer entsprechenden Kürzung des Zurechnungszuschlages zur Berufsunfähigkeitspension.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110089Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00161_98V0000_004