Norm
ÖNorm A 2050 allgRechtssatz
Selbstbindende Normen im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung stellen einen Katalog von Verhaltenspflichten für die öffentliche Hand auf, von denen im Falle öffentlicher Bekanntgabe oder allgemeiner Zugänglichkeit jedermann weiß, dass die Verwaltungsorgane diese Verpflichtungen einzuhalten haben. Der Bewerber beziehungsweise Bieter darf darauf vertrauen, dass sich das Vergabeorgan an diesen Verhaltenskatalog hält und keine Ausnahmen davon macht. Eine schuldhafte Verletzung von Selbstbindungsnormen kann einem dadurch übergangenen Bieter einen Schadenersatzanspruch auf das Vertrauensinteresse verschaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110159Im RIS seit
18.06.1998Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021