Norm
ASVG §179 Abs3Rechtssatz
Die objektive Beweislast dafür, daß ein atypisches Dienstverhältnis vorliegt, das im Hinblick auf seine Art und insbesondere nur die für kurze Zeit vorgesehene Dauer die Anwendung einer niedrigeren als der sich nach § 179 Abs 3 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage rechtfertigt, obliegt dem Sozialversicherungsträger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110096Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_010OBS00156_98H0000_003