Norm
JN §19Rechtssatz
In einem Mehrparteienverfahren wie dem Konkursverfahren oder den meisten Außerstreitverfahren (zB Pflegschaftsverfahren) sind zur objektiven Beurteilung des Anscheins der Befangenheit eines Richters andere Kriterien heranzuziehen als im kontradiktorischen Zivilprozeß, in dem das Gleichgewicht der beiderseitigen Prozeßrechte der Parteien im Vordergrund der Verfahrensziele steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1998:RL0000035Dokumentnummer
JJR_19980520_OLG0459_00200R00098_98I0000_001