RS OGH 1998/5/20 2Ob38/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Norm

ZPO §503 Z4 E4c2

Rechtssatz

Die Ermittlung des Inhalts ausländischer Urkunden gehört zum Tatsachenbereich. Die Würdigung der Richtigkeit unterschiedlicher Übersetzungen ist ein Akt der Beweiswürdigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110016

Dokumentnummer

JJR_19980520_OGH0002_0020OB00038_98X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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