Norm
ZPO §503 Z4 E4c2Rechtssatz
Die Ermittlung des Inhalts ausländischer Urkunden gehört zum Tatsachenbereich. Die Würdigung der Richtigkeit unterschiedlicher Übersetzungen ist ein Akt der Beweiswürdigung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110016Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_0020OB00038_98X0000_001