- 2 Ob 129/98d
- 7 Ob 151/98a
Auch; Beisatz: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen und ob er die Möglichkeit hatte, sich darauf einzustellen. (T1)
Beisatz: Hier: Anstoßen eines Kunden an eine automatische Glasschiebetür. (T2)
- 7 Ob 167/98d
Auch; Beisatz: Hier: Wegesicherungspflicht eines Veranstalters eines "Schneefestes" auf einer Schipiste. (T3)
- 1 Ob 338/98g
nur: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T4)
- 6 Ob 115/99a
Vgl auch; Beisatz: Unter welchen besonderen Umständen der Verkehrssicherungspflicht entsprochen wurde, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T5)
- 9 Ob 10/00m
nur T4
- 6 Ob 180/99k
Beisatz: Hier: Eine Fehlbeurteilung der Vorinstanzen dahin, dass der Klägerin, die die Schrankenanlage als regelmäßige Benützerin des Treppelweges kannte und auch wusste, dass der Schranken fallweise geschlossen ist, das alleinige Verschulden daran anzulasten ist, dass sie gegen die ohnehin auffällig gestaltete und eigens gekennzeichnete Schrankenanlage gestoßen ist, ist nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht zu erblicken. (T6)
- 7 Ob 51/00a
nur T4; Beisatz: Hier: Seilabsperrung zur Unterteilung einer Eisfläche. (T7)
- 7 Ob 128/00z
nur: Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. (T8)
- 10 Ob 26/00x
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 Ob 162/00i
Beisatz: Hier: Die Größe des vom Gastwirt zu säubernden und zu streuenden Bereiches hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T9)
- 6 Ob 314/00w
Auch; nur T8; Beisatz: Der Verkehrssicherungspflichtige muss zumutbare, schadensverhindernde Maßnahmen schon unabhängig vom Vorhandensein einer behördlichen Bewilligung setzen. (T10)
- 9 Ob 31/01a
nur T8
- 6 Ob 71/01m
nur T8
- 6 Ob 333/00i
Beis wie T1
- 9 Ob 101/01w
nur T4; Beisatz: Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers eines zugefrorenen Sees, der einen Eislaufbetrieb nicht eröffnet oder organisiert, sondern nur nicht untersagt hat. (T11)
- 7 Ob 156/01v
nur T4; Beisatz: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht (
8 Ob 57/85 ua), hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; hier: Verletzung einer Patientin im Krankenhaus. (T12)
- 9 Ob 202/02z
nur T8; Beis wie T1 nur: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt genauso von den Umständen des Einzelfalles ab wie die Frage, ob ein sorgfältiger Mensch rechtzeitig erkennen konnte, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten bestehen. (T13)
- 1 Ob 300/03d
nur T8; Beisatz: Entscheidungen über Verkehrssicherungspflichten sind nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlief, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf. (T14)
Beisatz: Hier: Kletterunfall. (T15)
- 7 Ob 313/03k
nur T8; Beisatz: Sturz beim Herabsteigen vom Behandlungstisch im Krankenhaus. (T16)
- 4 Ob 46/04z
Auch; nur T4
- 7 Ob 28/04z
Beis wie T13 nur: Ob eine Situation geschaffen wurde, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T17)
- 3 Ob 72/04s
nur T8
- 7 Ob 118/04k
Beis wie T17
- 8 Ob 114/04d
Beis wie T17
- 10 Ob 44/05a
nur T4; Beis wie T17
- 3 Ob 325/04x
Vgl auch
- 9 Ob 19/05t
Beisatz: Hier: Beschaffenheit der Bodenplatte eines Boxautomaten. (T18)
- 3 Ob 214/05z
nur T8
- 7 Ob 245/05p
- 7 Ob 73/06w
- 6 Ob 17/07d
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung einer Kletterwand durch falsch aufgelegte Matten. (T19)
- 10 Ob 18/07f
nur T4
- 2 Ob 158/06h
Vgl; nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Wie groß der Bereich des Einganges ist, auf den sich die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsinhabers bezieht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei ist auf die Breite des Einganges, die Beschaffenheit seiner Umgebung und die sonstigen örtlichen Verhältnisse abzustellen. (T20)
- 6 Ob 106/07t
nur T4; Beisatz: Verletzung einer Zuschauerin beim Eishockeymatch. (T21)
- 2 Ob 87/07v
- 2 Ob 99/07h
- 2 Ob 66/08g
Auch; nur T4
- 2 Ob 79/08v
nur: Entscheidend ist, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind. (T22)
- 1 Ob 121/08p
Auch; Beisatz: Sowohl die Beurteilung, ob die Durchführung der Verkehrssicherungsmaßnahmen einem anderen übertragen wurde, als auch inwieweit allenfalls eine Anweisungs- oder Überwachungspflicht verletzt wurde, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass regelmäßig eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten ist. (T23)
- 1 Ob 39/08d
nur T8; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflicht des Vermieters einer Wohnung in „behindertengerechtem" Haus. (T24)
- 6 Ob 147/08y
Auch; Beisatz: Hier: Breite, übersichtliche Piste und etwa 4 m vom Pistenrand entferntes Brett, gegen das der Kläger stürzte, wobei es zum Sturz nur deshalb kam, weil der Kläger mit hoher Geschwindigkeit über mehrere Kanten sprang. (T25)
- 1 Ob 114/08h
Auch; nur T4; Beisatz: Hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben einer Wasserrutsche. (T26)
- 6 Ob 201/08i
Beisatz: Hier: Ungenügende Sicherung der drei von der Straße zum Restauranteingang führenden Stufen bei extremer, mit Verwehungen verbundener Schneelage in einem 1.700 m hoch gelegenen Schiort. (T27)
- 5 Ob 276/08m
Vgl; Beisatz: Von einer erheblichen Fehlbeurteilung abgesehen liegt keine Frage im Sinn des
§ 502 Abs 1 ZPO vor, wenn das Berufungsgericht die Rechtsprechung zu Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten, insbesondere zu deren Beschränkung bei Erkennbarkeit der Gefahr beachtet hat. (T28)
- 3 Ob 18/09g
Beisatz: Hier: Verletzung durch die Schwenktüre einer Umkleidekabine. (T29)
- 1 Ob 62/10i
nur T4; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Kontroll? und Reinigungsmaßnahme in einer U?Bahnstation. (T30)
- 9 Ob 40/09m
nur T4
- 7 Ob 133/10z
Auch
- 4 Ob 138/10p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Quer über die Piste ragende Beschneiungslanze. (T31)
- 2 Ob 79/10x
nur T4; Beisatz: Hier: Zumutbarkeit etwa durch Anbringung einer für den Bahnhofsbereich alternativen Signaleinrichtung an einer Lokomotive. (T32)
- 1 Ob 51/11y
nur T8
- 7 Ob 250/10f
Auch; nur T4; Beis wie T13
- 7 Ob 95/11p
- 1 Ob 62/11s
nur T4; Beisatz: Hier: Seilrutsche auf einer Autobahnraststation. (T33)
- 6 Ob 117/11s
nur T8
- 4 Ob 149/11g
Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 149/11g
Auch; Beisatz: Hier: Freizeitwiese. (T34)
- 4 Ob 203/11y
Entscheidungstext OGH 17.01.2012 4 Ob 203/11y
Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Hier wurde ein Streckenposten (Ordner) von einem von der Rennstrecke geschleuderten Motorrad verletzt. (T35)
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