RS OGH 1998/5/20 10R93/98y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.1998
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Norm

KO §7, §156a. 109
AußStrG §2
ZPO §477

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige außerstreitige Unterhaltsverfahren werden unterbrochen, soweit sie Unterhaltsansprüche bis Konkurseröffnung betreffen. Sie sind im Fall der Bestreitung der angemeldeten Unterhaltsforderungen durch den Masseverwalter als Prüfungsprozess fortzusetzen. Eine trotz Unterbrechung gefällte Entscheidung des Außerstreitgerichts ist nichtig. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts erfährt die UBGr durch die Konkurseröffnung keine Änderung.

Entscheidungstexte

  • 10 R 93/98y
    Entscheidungstext LG St. Poelten 20.05.1998 10 R 93/98y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000016

Dokumentnummer

JJR_19980520_LG00199_01000R00093_98Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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