Norm
KO §7, §156a. 109Rechtssatz
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung anhängige außerstreitige Unterhaltsverfahren werden unterbrochen, soweit sie Unterhaltsansprüche bis Konkurseröffnung betreffen. Sie sind im Fall der Bestreitung der angemeldeten Unterhaltsforderungen durch den Masseverwalter als Prüfungsprozess fortzusetzen. Eine trotz Unterbrechung gefällte Entscheidung des Außerstreitgerichts ist nichtig. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts erfährt die UBGr durch die Konkurseröffnung keine Änderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00199:1998:RSP0000016Dokumentnummer
JJR_19980520_LG00199_01000R00093_98Y0000_001