Norm
ZPO §20 IRechtssatz
Das in einem Prozeß gegen die Haftpflichtversicherung ergehende Urteil ist kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 28 KHVG 1994) auch in Bezug auf das Rechtsverhältnis des Halters und Lenkers des versicherten Fahrzeuges zum geschädigten Dritten rechtlich wirksam. Falls der Halter und Lenker als Nebenintervenient beitritt, kommt diesem die Stellung eines streitgenössischen Nebenintervenienten zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110018Dokumentnummer
JJR_19980520_OGH0002_0020OB00083_98I0000_002