Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Die Erklärung des Klägers, das Hauptbegehren und das zuletzt gestellte Eventualbegehren als gleichwertig zu betrachten, bedeutet die Stellung eines Alternativbegehrens, also zweier vom Kläger als gleichwertig angesehener Hauptbegehren, von denen er keinem den Vorzug gibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110051Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0050OB00133_98I0000_001