RS OGH 1998/5/26 5Ob133/98i, 9Ob353/98x

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

ZPO §226 V

Rechtssatz

Die Erklärung des Klägers, das Hauptbegehren und das zuletzt gestellte Eventualbegehren als gleichwertig zu betrachten, bedeutet die Stellung eines Alternativbegehrens, also zweier vom Kläger als gleichwertig angesehener Hauptbegehren, von denen er keinem den Vorzug gibt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 133/98i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 133/98i
  • 9 Ob 353/98x
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 Ob 353/98x
    Auch; Beisatz: Erst bei der Erfüllung des Begehrens kann sich - je nach seinem Wortlaut - der Kläger oder der Beklagte für die Erfüllung eines Begehrens entscheiden, wodurch dann durch die erbrachte Leistung das unerfüllt gebliebene Begehren gegenstandslos (weil durch die Erfüllung mitbefriedigt) wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110051

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0050OB00133_98I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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