Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Ein die Sittenwidrigkeit begründendes zusätzliches Element gefühlsbetonter Werbung könnte allerdings darin liegen, dass das beworbene Objekt und der Inhalt der Werbung nichts miteinander zu tun haben. Diese Voraussetzung ist hier (Werbung mit Wiederbefüllung und Verpackung der Opferlichter in Behinderten-Werkstätten) jedoch nicht erfüllt, besteht doch auch dann ein Sachzusammenhang zwischen einem Produkt und seiner Herstellungsart, wenn das Produkt zu seiner Herstellung keines schöpferischen Vorganges bedarf, mag auch das Endprodukt stets das gleiche sein, ob nun behinderte oder nicht behinderte Menschen an seiner Herstellung beteiligt waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109992Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00139_98I0000_003