Norm
EWG-RL 79/112/EWG - Etikettierungsrichtlinie 379L0112 Art5 Abs1Rechtssatz
§ 4 Z 1 LMKV 1993 kann demnach im Lichte des Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL nur so ausgelegt werden, daß eine Beschreibung des Lebensmittels nicht erst dann zulässig ist, wenn eine handelsübliche Sachbezeichnung überhaupt nicht besteht (was bei Bier nicht der Fall ist, kennt doch der Codex Sachbezeichnungen und Typenbezeichnungen dieses Lebensmittels), sondern auch dann, wenn sie bei der Etikettierung nicht gebraucht wird, daß also handelsübliche Sachbezeichnung und sonstige Bescheibung als gleichrangige Alternativen nebeneinanderstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110003Dokumentnummer
JJR_19980526_OGH0002_0040OB00143_98B0000_001