RS OGH 1998/5/26 4Ob143/98b

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

EWG-RL 79/112/EWG - Etikettierungsrichtlinie 379L0112 Art5 Abs1
LMKV 1993 §4 Z1

Rechtssatz

Die harmonisierten Kennzeichnungsordnungen müssen (bei Fehlen einer Verkehrsbezeichnung) auch die Möglichkeit einer individuellen Beschreibung des Lebensmittels vorsehen. Der Letztverbraucher findet in diesen Fällen auf dem Etikett keine Sachbezeichnung von allgemein üblicher Bedeutung vor und muß die Frage, um welches Lebensmittel es sich handelt, eigenständig anhand der ihm zur Verfügung stehenden Informationen beantworten; solange ihm dies aufgrund einfacher und naheliegender Überlegungen möglich ist, liegt ein Verstoß gegen innerstaatliche und gemeinschaftsrechtliche Kennzeichnungsvorschriften (§ 4 Z 1 LMKV 1993 bzw. Art 5 Abs 1 Etikettierungs-RL) nicht vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110005

Dokumentnummer

JJR_19980526_OGH0002_0040OB00143_98B0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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