RS OGH 1998/5/26 4Ob135/98a, 4Ob28/03a, 4Ob253/05t

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Veröffentlicht am 26.05.1998
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Norm

UWG §1 C2
UWG §1 D5a

Rechtssatz

Der Verweis der Beklagten auf gleichartiges Verhalten Dritter geht schon deshalb ins Leere, weil sich eine Rechtfertigung ihres Verhaltens nicht mit Erfolg aus einer angeblichen Branchenübung ableiten läßt: Mißbräuche können nämlich nicht als Maßstab des Zulässigen dienen; ein Rechtsbruch ist auch dann sittenwidrig, wenn der überwiegende Teil der Mitbewerber dieselbe Vorschrift gleichfalls mißachtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110039

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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