Norm
MedienG §7aRechtssatz
Wer sich unter den Schutz des § 8 UrhG stellen möchte, muß dann, wenn er unter den in § 7a Abs 1 Z 2 MedG genannten Personenkreis fällt, behaupten und beweisen, daß eine Veröffentlichung in einem Medium seine schutzwürdigen Interessen im Sinne des § 7a Abs 2 MedG verletzt und damit ein Eingriff in den ihm in dieser Bestimmung gewährten Identitätsschutz vorliegt. Hat nun der Kläger keine Behauptungen dahin aufgestellt, weshalb die Bildnisveröffentlichung geeignet sei, sein Fortkommen unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, ist die Abweisung seines Provisorialantrages durch das Rekursgericht (ausgehend von einem überwiegenden Veröffentlichungsinteresse der Beklagten) nicht zu beanstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109987Im RIS seit
25.06.1998Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016