RS OGH 1998/5/27 3Ob55/98d, 6Ob183/13z, 7Ob221/14x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
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Norm

ABGB §890
ABGB §891
ABGB §1002
ABGB §1004
ABGB §1011
ABGB 1014
ABGB §1022

Rechtssatz

Wird zwei Rechtsanwälten gemeinsam ein Mandat für die Führung eines Prozesses erteilt, entsteht auf ihrer Seite ein Gesamtschuldverhältnis. § 1011 ABGB ist auf die gemeinsame Auftragserteilung an zwei Rechtsanwälte nicht anwendbar. Mangels gegenteiliger Vereinbarung wird durch den Tod eines der beiden Rechtsanwälte das Auftragsverhältnis nicht beendet, das Honorar daher - unabhängig von der Beurteilung des Innenverhältnisses - nicht fällig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/98d
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 3 Ob 55/98d
    Veröff: SZ 71/95
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrags- und Vollmachtsverhältnis zu einer Rechtsanwalts-GesbR. (T1)
  • 7 Ob 221/14x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110235

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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