TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2002/10/0219

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;
23/04 Exekutionsordnung;

Norm

EO §250;
ExMinV 2002;
SHG Slbg 1975 §10 Abs1;
SHG Slbg 1975 §11;
SHG Slbg 1975 §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des FG in S, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in 5162 Obertrum am See, Handelsstraße 6/2, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. August 2002, Zl. 3/01-S/28.503/4-2002, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters von Salzburg vom 12. Juni 2002 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 im Einzelnen genannte Geldleistungen gewährt werden. Die Ermittlungen hätten ergeben - so die Begründung -, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der zuerkannten Sozialhilfeleistungen erfüllt seien. Nicht angerechnet werden könnten aber die monatlichen Belastungen des Beschwerdeführers für Unterhalt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, er habe gerichtlich festgelegte Unterhaltspflichten zu erfüllen, nach deren Leistung ihm ein monatlicher Betrag von bloß EUR 79,68 zur Deckung seines Lebensunterhalts verbleibe; dies könne nicht rechtens sein.

Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9. August 2002 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde auf die Existenzminimum-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 22/2002, hingewiesen, wonach ein Einkommen des Beschwerdeführers bis zu einem Betrag von EUR 739,99 unpfändbar sei. Dieser Betrag werde vom Beschwerdeführer allerdings nicht erreicht. Die von ihm zu leistenden Unterhaltsbeträge könnten daher zufolge Unpfändbarkeit seines Einkommens eine im Sinne des Salzburger Sozialhilfegesetzes aktuelle Notlage nicht herbeiführen. Sozialhilfe sei aber nur bei Vorliegen der drohenden Gefahr einer aktuellen Notlage zu gewähren. Nicht relevant sei im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer Herabsetzungs- oder Aussetzungsanträge betreffend die vorhandenen Unterhaltstitel eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (SSHG) hat ein Hilfe Suchender, der sich im Land Salzburg aufhält, Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wenn er den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.

Zum Lebensbedarf gehören gemäß § 10 Abs. 1 SSHG 1.) der Lebensunterhalt, 2.) die Pflege, 3.) die Krankenhilfe, 4.) Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen und 5.) Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

Der Lebensunterhalt umfasst gemäß § 11 SSHG die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Unterhalt sei bei Bemessung seines Lebensbedarfes nicht zu berücksichtigen, weil seine Einkünfte die Höhe des unpfändbaren Existenzminimums nicht erreichten und daher selbst eine Geltendmachung der Unterhaltsverpflichtungen keine aktuelle Notlage bewirken könnte.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei gesetzlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet und habe bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung Konsequenzen in Form der Exekution zu gewärtigen. Dabei sei es unerheblich, ob eine Exekution erfolgreich sei oder nicht, weil er "im Endeffekt" auch die Kosten des Exekutionsverfahrens tragen müsse; diese würden jedenfalls zugesprochen und würden seine Verpflichtungen noch erhöhen, gleichgültig, ob sie nun hereingebracht werden könnten oder nicht. Im Übrigen würde eine allfällige Fahrnisexekution im Hinblick auf die nötige Unterkunft und den Hausrat des Beschwerdeführers ohne Zweifel eine Notlage herbeiführen. Der vom Beschwerdeführer zu leistende Unterhalt hätte daher als laufender Bedarf berücksichtigt werden müssen.

Mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtung behauptet der Beschwerdeführer, er habe einen höheren Lebensbedarf, als von der belangten Behörde angenommen worden sei. Es geht im vorliegenden Beschwerdefall daher um die Frage, ob es sich bei den Unterhaltsverpflichtungen des Beschwerdeführers um Belastungen handelt, die eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte bewirken.

Nun bestehen Unterhaltsverpflichtungen - wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 1995, Zl. 93/08/0231, und die dort zitierte Vorjudikatur) - grundsätzlich nur nach Maßgabe der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse. Ist ein Unterhaltsverpflichteter nicht in der Lage, seine eigene Existenz wirtschaftlich zu sichern, bedarf er also hiezu der Hilfe der Gemeinschaft, so erlischt oder mindert sich seine Unterhaltspflicht für die Dauer dieser Notlage.

Besteht die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung kraft eines vollstreckbaren Titels, ist - abgesehen davon, ob es dem Unterhaltsverpflichteten möglich und zumutbar ist, dem Gericht gegenüber auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltspflicht zu dringen - entscheidend, ob deren Exekution ihn in eine Notlage im Sinne des Sozialhilfegesetzes führen könnte (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 26. September 1995).

Die belangte Behörde hat eine Notlage des Beschwerdeführers als Folge einer Exekution seiner Unterhaltsverpflichtung mit der Begründung verneint, seine Einkünfte seien so gering, dass sie nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung und der dazu ergangenen Existenzminimum-Verordnung 2002 unpfändbar seien. Dem ist der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch selbst in der vorliegenden Beschwerde entgegengetreten. Auch mit dem Hinweis auf einen Kostenzuspruch auch für erfolglose Exekutionsverfahren wird nicht aufgezeigt, dass damit bereits eine Notlage im Sinne des SSHG für den Beschwerdeführer entstünde; ändert zufolge Unpfändbarkeit der Einkünfte der Kostenzuspruch für sich doch nichts an der Uneinbringlichkeit auch dieser Forderung. Auch mit dem Hinweis auf eine allfällige Fahrnisexekution wird keine dem Beschwerdeführer drohende Notlage im Sinne des SSHG dargetan, weil nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung die zur Haushaltsführung nötigen Gegenstände der Pfändung entzogen sind (vgl. § 250 EO).

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002100219.X00

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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