RS OGH 1998/5/27 13Os69/98, 12Os87/99, 13Os79/07b, 13Os49/07s, 15Os38/20g

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Veröffentlicht am 27.05.1998
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Norm

GRBG §2

Rechtssatz

In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen müssen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat, unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110147

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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