Norm
GRBG §2Rechtssatz
In der Grundrechtsbeschwerde gestellte Beweisanträge sowie Mutmaßungen über das Ergebnis und die mögliche Dauer bislang unterlassener Beweisaufnahmen müssen im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, weil sich das Erkenntnis auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat, unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110147Im RIS seit
26.06.1998Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020