RS OGH 1998/5/27 6Ob336/97y, 2Ob174/01d, 2Ob97/06p, 4Ob83/08x, 7Ob177/09v, 4Ob218/10b, 6Ob183/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1998
beobachten
merken

Norm

ZPO §18 Abs2
ZPO §20
ZPO §21
ZPO §528 Abs2 Z2 B
ZPO §528 Abs2 Z2 L
EO §402 Abs1

Rechtssatz

Durch die Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d hat sich an der Rechtsprechung zur Rechtsmittelbefugnis des Nebenintervenienten und der die Nebenintervention nicht ablehnenden Partei nichts geändert. Wird daher die Nichtzulassung des Nebenintervenienten vom Rekursgericht bestätigt, so ist ein dagegen erhobener Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110042

Im RIS seit

26.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten