Norm
ABGB §458Rechtssatz
Wird in einem Scheidungsvergleich zugunsten eines geschiedenen Ehegatten ein Mietvertrag über die im Eigentum des anderen Ehegatten stehende Ehewohnung begründet, ist daher auch hier nach den besonderen Umständen zu prüfen, ob die oben dargelegten Kriterien für die Annahme eines Verschuldens gegeben sind. Wird das Mietverhältnis daher vereinbart, um die Verwertung der Pfandsache durch den Pfandgläubiger unmöglich zu machen oder doch erheblich zu beeinträchtigen, besteht auch im Rahmen eines Scheidungsvergleiches ein Unterlassungsanspruch des Pfandgläubigers. Liegt die Vereinbarung jedoch im Rahmen der "ordentlichen Wirtschatsführung" im Sinne der Rechtsprechung, wird ein Verschulden zu verneinen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110153Dokumentnummer
JJR_19980527_OGH0002_0060OB00136_98P0000_001