Index
10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gewerteten, als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Eingabe wegen AussichtslosigkeitSpruch
Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit einer nicht von einem Anwalt unterschriebenen, am 5. Juni 2000 zur Post gegebenen Eingabe stellte der Einschreiter "den Antrag um Wiederaufnahme der Beschwerde vom 3.12.1998 nach Art144" B-VG und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Der Eingabe war eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 3. Dezember 1997 beigelegt. Beigelegt war weiters ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2000, 97/07/0218, mit welchem eine Beschwerde des Einschreiters als unbegründet abgewiesen worden war.
2. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da beim Verfassungsgerichtshof keine mit 3. Dezember 1998 datierte Beschwerde anhängig gemacht wurde, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiederaufnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2000:B1001.2000Dokumentnummer
JFT_09998781_00B01001_00