TE Vfgh Beschluss 2000/12/19 B1001/00

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Veröffentlicht am 19.12.2000
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung einer als Verfahrenshilfeantrag gewerteten, als Wiederaufnahmeantrag bezeichneten Eingabe wegen Aussichtslosigkeit

Spruch

Der in der Rechtssache des J F, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit einer nicht von einem Anwalt unterschriebenen, am 5. Juni 2000 zur Post gegebenen Eingabe stellte der Einschreiter "den Antrag um Wiederaufnahme der Beschwerde vom 3.12.1998 nach Art144" B-VG und ersuchte um Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Der Eingabe war eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 3. Dezember 1997 beigelegt. Beigelegt war weiters ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. April 2000, 97/07/0218, mit welchem eine Beschwerde des Einschreiters als unbegründet abgewiesen worden war.

2. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Eingabe als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Da beim Verfassungsgerichtshof keine mit 3. Dezember 1998 datierte Beschwerde anhängig gemacht wurde, kommt die Wiederaufnahme eines solchen Beschwerdeverfahrens nicht in Frage, und die Verfahrenshilfe ist, da die Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos erscheint, nicht zu bewilligen (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG).

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1001.2000

Dokumentnummer

JFT_09998781_00B01001_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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