Norm
ZPO §41 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmungen dieser VO sind bei gesetzeskon former
Interpretation lediglich als die Festset zung von Höchstpreisen für
konkret umschriebene Leistungen, die von Inkassoinstitutionen
üblicher Weise erbracht werden, zu verstehen.
Über die Rechtszuständigkeit (Aktivlegitimation) wird darin nichts ausgesagt.
Soweit die Klägerin die Inkassospesen als Prozeß kosten
verzeichnet, hat sie damit auch schlüssig dargelegt, daß sie damit
dem Grunde nach belastet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00007:1998:RWH0000036Dokumentnummer
JJR_19980603_LG00007_00100R00340_98S0000_004