RS OGH 1998/6/3 1R340/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1998
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Norm

ZPO §41 Abs4
VO BGBl 141/90

Rechtssatz

Die Bestimmungen dieser VO sind bei gesetzeskon former

Interpretation lediglich als die Festset zung von Höchstpreisen für

konkret umschriebene Leistungen, die von Inkassoinstitutionen

üblicher Weise erbracht werden, zu verstehen.

Über die Rechtszuständigkeit (Aktivlegitimation) wird darin nichts ausgesagt.

Soweit die Klägerin die Inkassospesen als Prozeß kosten

verzeichnet, hat sie damit auch schlüssig dargelegt, daß sie damit

dem Grunde nach belastet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00007:1998:RWH0000036

Dokumentnummer

JJR_19980603_LG00007_00100R00340_98S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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