Norm
ASGG §67 Abs1 Z1Rechtssatz
1. Daß der Verfügungssatz eines Bescheides in Form einer Bitte abgefaßt ist, steht der Annahme einer Regelung nicht entgegen.
2. Selbst ein unklarer Verfügungssatz eines Bescheides führt nicht automatisch zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes.
3. Wenn in einem Beitragsbescheid der Einzugsstelle die Versicherten, auf die sich die Entscheidung bezieht, nicht mit Namen oder wenigstens so genau bezeichnet sind, daß sie eindeutig bestimmt werden können, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig, jedoch nicht schon nichtig.
4. Die Aufhebung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheides im Abhilfe-Verfahren durch die Ausgangsbehörde kann auch konkludent erfolgen.
Urteil des LSG Berlin vom 3.Juni 1998 L 9 Kr 49/97 Veröff: SbG 1999,147
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: *D*; Geschäftszahl richtig: L 9 Kr 49/97European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111519Dokumentnummer
JJR_19980603_OGH0002_0090KR00049_9700000_001