Norm
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1Rechtssatz
Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110080Im RIS seit
08.07.1998Zuletzt aktualisiert am
01.06.2022