RS OGH 1998/6/8 8ObA98/98i, 9ObA182/99a, 10ObS297/01a, 10ObS30/22t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1998
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Norm

ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ASGG §44 Abs1

Rechtssatz

Zur Entscheidung über die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision ist entgegen dem Antrag des Revisionswerbers das Berufungsgericht nicht zuständig, weil gemäß § 44 Abs 1 ASGG idF Art XXVI Z 3 WGN 1997 § 508 ZPO nicht auf arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Streitigkeiten anzuwenden ist. Diesbezüglich bleibt es im arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Verfahren bei der bisherigen Regelung, daß über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision der Oberste Gerichtshof zu entscheiden hat.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 98/98i
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 98/98i
  • 9 ObA 182/99a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 182/99a
    Beisatz: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. Die Begründung des Antrages auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision gemäß § 508 Abs 1 ZPO hat sich inhaltlich mit der Zulassungsbeschwerde gemäß § 506 Abs 1 Z 5 zu decken; die ordentliche Revision der Beklagten gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist daher in eine außerordentliche Revision umzudeuten. (T1)
  • 10 ObS 297/01a
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 297/01a
    Auch; Beis wie T1 nur: Sofern nicht ein "privilegierter" Streitgegenstand gemäß § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen; die Unrichtigkeit dieses Ausspruchs kann nur in einer außerordentlichen Revision geltend gemacht werden (§ 45 Abs 1 ASGG). Diese vereint in sich die Funktion der Zulassungsbeschwerde und jene des Rechtsmittels gegen das bekämpfte Berufungsurteil. (T2)
  • 10 ObS 30/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 30/22t
    Vgl; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110080

Im RIS seit

08.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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