Norm
StGB §80Rechtssatz
1. Eine Haftung desjenigen, der sein Kraftfahrzeug einem infolge Alkoholisierung fahruntüchtigen Lenker zum Gebrauch im öffentlichen Straßenverkehr überläßt, auch für - vom Fahrzeuglenker zu verantwortende - besonders gefährliche Verhältnisse (§ 81 Z 1 StGB), unter denen sich der von jenem verschuldete Unfall ereignete, hat zur unabdingbaren Voraussetzung, daß die Zurverfügungstellung des PKW selbst den Anforderungen der besonders gefährlichen Verhältnisse genügt. Hiefür ist eine Alkoholisierung im Ausmaß von 1,7 Promille allein noch nicht ausreichend und das Element des Fahrens mit überhöhter Geschwindigkeit zur Beurteilung des Verhaltens des das Fahrzeug überlassenden Täters nicht heranzuziehen.
2. Wer einer Person, deren erhebliche Alkoholisierung ihm bekannt ist, die Lenkung eines ihm zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeugs überläßt, haftet für deren Verletzung nach § 88 StGB auch dann, wenn diese Person am Zustandekommen des Unfalls durch eigene Unvorsichtigkeit wesentlich beigetragen hat, da den berechtigterweise über einen PKW Verfügenden gegenüber einem erkennbar alkoholisierten Dritten eine spezifische Schutzpflicht dahingehend trifft, daß jener sich nicht durch die Inbetriebnahme des PKW selbst gefährden könne.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Überlassung eines Kraftfahrzeugs an einen Alkoholisierten, besonders gefährliche Verhältnisse.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000256Dokumentnummer
JJR_19980608_OLG0009_0190BS00497_9700000_001