Norm
AHG §1 FRechtssatz
Die von einem Baggerunternehmer aufgrund eines Werkauftrags durch die Bezirksverwaltungsbehörde namens des zuständigen Rechtsträgers als Wasserrechtsbehörde erster Instanz (§ 98 Abs 1 WRG) im Rahmen mittelbarer Bundesverwaltung nach § 31 Abs 3 WRG nach einem Tankwagenunfall verrichteten Arbeiten zur Entfernung kontaminierten Erdreichs sind hoheitliche Tätigkeit. Für dadurch entstandene Schäden im Vermögen Dritter haftet dem Dritten der Bund als Rechtsträger amtshaftungsrechtlich. Der Baggerunternehmer kann vom Dritten zufolge § 9 Abs 5 AHG nicht in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110309Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_001