Norm
ABGB §1284 BaRechtssatz
Der Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz KO unterliegen nur jene Dauerschuldverhältnisse, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110553Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0070OB00028_98P0000_002