RS OGH 1998/6/9 7Ob28/98p

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

ABGB §1284 Ba
KO §19

Rechtssatz

Der Bestimmung des § 19 Abs 2 zweiter Satz KO unterliegen nur jene Dauerschuldverhältnisse, bei denen die fortdauernde Leistungspflicht des einen Teils aufgrund einer Vorleistung des anderen Teils erfolgt, wie dies etwa bei Leibrentenverträgen der Fall ist. Hier entsteht die Verpflichtung zur Rentenleistung schon mit der Hingabe der Vorleistung zur Gänze, es ist nur die Fälligkeit aufgeschoben, wobei dieses Fälligwerden schon bei Abschluß des Vertrages endgültig feststeht und nicht mehr von künftigen Ereignissen beeinflußbar ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110553

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0070OB00028_98P0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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