Norm
AHG §2 Abs2Rechtssatz
Unter "Rechtsmitteln" im Sinne des § 2 Abs 2 AHG sind nur prozessuale Rechtsbehelfe zur Abhilfe gegen gerichtliche oder sonstige behördliche Entscheidungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110188Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
17.03.2021