Norm
AHG §1 C3dRechtssatz
Wird die vorläufige Übernahme auf Grund zu rascher beziehungsweise zu oberflächlicher Verfahrensführung verfrüht angeordnet und dem Amtshaftungskläger dadurch die bisherige ertragreichere Betriebsführung unmöglich gemacht, so können Amtshaftungsansprüche entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110406Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_006