RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §1 C3d
AgrVG §7a Abs4
nö FLG §22

Rechtssatz

Wird die vorläufige Übernahme auf Grund zu rascher beziehungsweise zu oberflächlicher Verfahrensführung verfrüht angeordnet und dem Amtshaftungskläger dadurch die bisherige ertragreichere Betriebsführung unmöglich gemacht, so können Amtshaftungsansprüche entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110406

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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