RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

ABGB §848
AHG §1 C3d
nö FLG §17 Abs5

Rechtssatz

Eine zwischen mehreren Landwirten bestehende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Zusammenlegungsverfahren nur im Wege einer Antragstellung nach § 17 Abs 5 nö FLG berücksichtigt werden. Wird ein derartiger Antrag unvertretbarerweise übergangen, oder werden die Landwirte trotz Unkenntnis des Gesetzes über die mögliche Antragstellung nicht belehrt, so kann Amtshaftung eintreten. Der Schadenersatzanspruch stellt dann eine Gesamthandforderung dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110403

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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