Norm
ABGB §848Rechtssatz
Eine zwischen mehreren Landwirten bestehende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts kann im Zusammenlegungsverfahren nur im Wege einer Antragstellung nach § 17 Abs 5 nö FLG berücksichtigt werden. Wird ein derartiger Antrag unvertretbarerweise übergangen, oder werden die Landwirte trotz Unkenntnis des Gesetzes über die mögliche Antragstellung nicht belehrt, so kann Amtshaftung eintreten. Der Schadenersatzanspruch stellt dann eine Gesamthandforderung dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110403Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_003