RS OGH 1998/6/9 1Ob17/98a

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

MRG §35

Rechtssatz

Ein Räumungsaufschub ist jedenfalls dann nicht zu bewilligen, wenn das Benützungsentgelt für die laufende Weiterbenützung des Bestandobjekts bis zur Räumung nicht geleistet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110190

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00017_98A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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