Norm
UVG §21Rechtssatz
Sind die Belehrungen über die Mitteilungspflicht nach § 21 UVG dem Unterhaltsschuldner zugekommen, ist das Unterlassen der Mitteilung über die geänderten Einkommensverhältnisse als grobe Fahrlässigkeit des Unterhaltsschuldners zu werten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110467Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
28.01.2013