Norm
GBG §10Rechtssatz
§ 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110496Im RIS seit
09.07.1998Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010