RS OGH 1998/6/9 5Ob114/98w, 5Ob37/10t

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

GBG §10

Rechtssatz

§ 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann, dass jedoch einem bestimmten Eigentümer mehrere solche Anteile zugeordnet sein können. Die Notwendigkeit mehrerer getrennter Anteile (B-LNR) eines und desselben Eigentümers besteht vor allem dann, wenn der sukzessive Erwerb von Miteigentumsanteilen zu unterschiedlicher Belastung der erworbenen Anteile führte.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 114/98w
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 114/98w
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    nur: § 10 GBG sieht die Eintragung von Miteigentumsanteilen vor, die im Verhältnis zum ganzen bestimmt sind (ideelle Anteile). Dies geschieht durch die Aufstellung entsprechender Eigentumsanteile im B-Blatt in der Art eines "Realfoliensystems" derart, dass jeder so geschaffene und mit einer eigenen Nummer (B-LNR) versehene Miteigentumsanteil nur einem Eigentümer gehören kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110496

Im RIS seit

09.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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