Norm
UVG §22 Abs2Rechtssatz
Erhält das Kind laufend Unterhaltsvorschüsse, so bewirkt die dem Unterhaltspflichtigen auferlegte Rückersatzverpflichtung hinsichtlich zuviel ausbezahlter Vorschüsse keine Gefährdung des laufenden Unterhaltes des Kindes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110452Dokumentnummer
JJR_19980609_OGH0002_0070OB00346_97A0000_001