RS OGH 1998/6/9 1Ob56/98m

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

AHG §1 F

Rechtssatz

Werden unmittelbar mit hoheitlichem Handeln im Zusammenhang stehende Aufgaben wie Maßnahmen nach § 31 Abs 3 WRG an einen Dritten übertragen, wird dadurch die hoheitliche Aufgabe nicht zu einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit, insbesondere wenn die Einbringung der durch den beauftragten Bauunternehmer oder Baggerunternehmer verrechneten Kosten gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid, somit mit den Mitteln des öffentlichen Rechts, zu erfolgen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110311

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00056_98M0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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