Norm
ABGB §1092Rechtssatz
Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des § 19 Abs 1 KO aufrechenbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110552Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009