RS OGH 1998/6/9 7Ob28/98p, 6Ob116/05k

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Veröffentlicht am 09.06.1998
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Norm

ABGB §1092
KO §19

Rechtssatz

Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin, eine vorherige Geltendmachung ist mangels entsprechender Vereinbarung mit dem Bestandgeber nicht möglich, zukünftige Mietzinsforderungen sind daher bei späteren Konkurs des sich vertraglich Verpflichtenden nicht im Sinne des § 19 Abs 1 KO aufrechenbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 28/98p
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 7 Ob 28/98p
  • 6 Ob 116/05k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 116/05k
    Auch; nur: Mietzinsforderungen entstehen in der Regel erst mit dem jeweiligen Fälligkeitstermin. (T1); Veröff: SZ 2006/180

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110552

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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