RS OGH 1998/6/9 1Ob391/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1998
beobachten
merken

Norm

AHG §1 G
nö FLG §22
ZPO §190 D8

Rechtssatz

Amtshaftungsansprüche, die aus der Minderwertigkeit vorläufig übernommener Grundabfindungen abgeleitet werden, können erst dann abschließend beurteilt werden, wenn der Zusammenlegungsplan in Rechtskraft erwachsen ist und auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bekämpft werden kann. Bis dahin ist das Zivilverfahren in analoger Anwendung des § 190 ZPO zu unterbrechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110407

Dokumentnummer

JJR_19980609_OGH0002_0010OB00391_97Z0000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten