TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/14 2004/06/0056

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Veröffentlicht am 14.09.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 2001 §45;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der D GmbH in W, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke und Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwälte in Wien 6, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 5. März 2004, Zl. II-AL-001e/2004, betreffend die Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 15. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführerin die von ihr angezeigte Aufstellung einer freistehenden Werbeeinrichtung in Form einer Plakattafel an einem näher bezeichneten Standort in Innsbruck unter Hinweis auf § 45 iVm § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001) untersagt.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, der vorgesehene Standort befinde sich zur Gänze vor der rechtswirksam verordneten Straßenfluchtlinie und somit auf gewidmetem Straßengrund, womit das Vorhaben unzulässig sei (wurde näher dargelegt).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und (sinngemäß) eingeräumt, dass die Beschwerde im Hinblick auf das zwischenzeitig ergangene hg. Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0061, berechtigt sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit dem von der belangten Behörde genannten Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0061 (ergangen über eine Beschwerde der auch hier beschwerdeführenden Gesellschaft gegen einen Bescheid ebenfalls des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck) wurde klargestellt, dass der Umstand, dass die projektierte Plakattafel allenfalls über die Straßenfluchtlinien ragt, kein Versagungsgrund nach (dem auch im Beschwerdefall maßgeblichen) § 45 TBO 2001 ist. Auf dieses Erkenntnis, durch welches die Rechtslage klargestellt wurde, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden.

Der angefochtene Bescheid war demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 14. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004060056.X00

Im RIS seit

04.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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