RS OGH 1998/6/10 9ObA127/98m

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Veröffentlicht am 10.06.1998
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Norm

ABGB §1162a
AngG §28

Rechtssatz

Der aus seinem Verschulden entlassene Arbeitnehmer ist nur für jenen Zeitraum ersatzpflichtig, den er unter Beachtung von Kündigungsterminen unter Einhaltung der gebotenen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf einer Befristung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitgeber noch hätte verbringen müssen. Er hat sohin nur jenen Schaden zu ersetzen, der durch das entlassungsbedingte Nichteinhalten der Kündigungsfrist entstanden ist. Die Kosten des für die Suche eines Nachfolgers für den Kläger beigezogenen Beraters sind daher nicht zu ersetzen, weil sie auch bei Einhaltung von Kündigungstermin und Kündigungsfrist aufgelaufen wären.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Schadenersatz; Suchkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110350

Dokumentnummer

JJR_19980610_OGH0002_009OBA00127_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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