RS OGH 1998/6/10 9ObA55/98y, 9ObA94/07z, 9ObA82/08m, 9ObA123/08s, 9ObA122/08v, 9ObA121/09y, 8ObA41/1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1998
beobachten
merken

Norm

AVRAG §3 Abs1

Rechtssatz

Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges keine Rolle und verliert das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs (Betriebsteilübergangs) deutlich ausgeprägt sind.

Hier: Der Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang trotz faktischer Teilung des bisherigen Unternehmens durch Neugründung zweier Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 55/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 55/98y
    Veröff: SZ 71/100
  • 9 ObA 94/07z
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 94/07z
    Auch; Beisatz: Es genügt der faktische Übertragungsvorgang. Entscheidend ist der Inhaberwechsel. (T1)
  • 9 ObA 82/08m
    Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 82/08m
    Vgl auch; Beisatz: Für die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs nach § 3 AVRAG kommt es nicht auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts an, sondern ist der faktische Übertragungsvorgang entscheidend. (T2)
  • 9 ObA 123/08s
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 123/08s
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 122/08v
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 122/08v
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 121/09y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 9 ObA 121/09y
    Auch; nur: Die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges spielt keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Der Zweck des § 3 Abs 1 AVRAG darf weder durch zwei Unternehmen, die einen einheitlichen Betrieb führen (siehe 8 ObA 15/95), noch durch das Zusammenwirken mehrerer Unternehmen im Rahmen eines Konzerns umgangen werden. (T4); Veröff: SZ 2010/139
  • 8 ObA 41/10b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 41/10b
    Auch; nur T3; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/21
  • 9 ObA 144/11h
    Entscheidungstext OGH 22.08.2012 9 ObA 144/11h
    Auch; Beisatz: Hier: Nachträgliche Aufhebung des Unternehmenskaufvertrags. (T5)
  • 9 ObA 17/18t
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 ObA 17/18t
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110344

Im RIS seit

10.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten