Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Die Betriebsidentität ist gerade nicht von der Identität des Betriebsinhabers abhängig, sodass erst bei einem anderen Betriebsinhaber ein Betriebsübergang in Betracht kommt. Maßgeblich ist zwar der rechtsgeschäftliche Übergang, doch spielt die Rechtsgrundlage des Betriebsüberganges keine Rolle und verliert das Fehlen einschlägiger Vertragsbeziehungen zur Vermeidung der Rechtsfolgen eines Betriebsüberganges sein Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebsübergangs (Betriebsteilübergangs) deutlich ausgeprägt sind.
Hier: Der Fortbetrieb eines Unternehmens oder Teiles hievon mit identer Zielrichtung, Übernahme von materiellen zur Funktionsausübung ausreichenden Hilfsmitteln sowie der Hälfte der Belegschaft sind hinreichende Indizien für einen Betriebsübergang trotz faktischer Teilung des bisherigen Unternehmens durch Neugründung zweier Gesellschaft mit beschränkter Haftung geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110344Im RIS seit
10.07.1998Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018