Norm
ZPO §235 DRechtssatz
Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist nur für die definitive Versagung des Rechtsschutzes, also die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen. Durch die Ablehnung einer Klageänderung oder Klageerweiterung wird der Rechtsschutz nicht abschließend verweigert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110044Im RIS seit
10.07.1998Zuletzt aktualisiert am
30.08.2016