Norm
RATG §12 Abs3Rechtssatz
Ein mit Schriftsatz erklärtes (Teil-) Anerkenntnis bewirkt nicht schon zu diesem Zeitpunkt (vor Vortrag des Schriftsatzes in der mündlichen Verhandlung) eine entsprechende Streitwertänderung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1998:RI0000062Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010