Norm
FamLAG §46aRechtssatz
Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus § 46a ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gemäß § 40 JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalt begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110107Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0040OB00147_98S0000_001