RS OGH 1998/6/16 4Ob147/98s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1998
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Norm

FamLAG §46a
JWG §40

Rechtssatz

Das Familienlastenausgleichsgesetz versteht - wie sich aus seinem klaren Wortlaut, insbesondere auch aus § 46a ergibt - unter "Person" nur eine natürliche Person, nicht aber auch eine Institution nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz, die Pflege und Erziehungsleistungen im Rahmen der Erziehungshilfe erbringt. Für eine direkte - wie auch indirekte - Inanspruchnahme der Familienbeihilfe durch den die volle Erziehung nach dem Jugendwohlfahrtsgesetz leistenden Jugendwohlfahrtsträger fehlen somit die gesetzlichen Voraussetzungen. Der Jugendwohlfahrtsträger kann seinen Anspruch nur gemäß § 40 JWG im Umfang des vom Unterhaltspflichtigen leistenden Unterhalt begehren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110107

Dokumentnummer

JJR_19980616_OGH0002_0040OB00147_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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