Norm
StGB §15 Abs2Rechtssatz
Die Erwirkung einer Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist für sich allein, wenn sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluß eines Kaufvertrages steht, keine der Tatausführung unmittelbar vorangehende Handlung im Sinne des § 15 Abs 2 StGB in bezug auf das Vergehen nach § 162 StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110293Dokumentnummer
JJR_19980616_OGH0002_0110OS00062_9800000_001